Kälte, Schnee und Eis: Was Sie jetzt beachten müssen

Sobald der erste Schnee fällt, gehört Schneeräumen wieder zum Alltag vieler Eigentümer und Mieter. Was müssen Sie als Eigentümer oder als Mieter beachten?


Pflichten als Immobilieneigentümer
Die Räum- und Streupflicht besteht für den Eigentümer im Bereich seines Grundstückes. Je nach Satzung der Gemeinde können allerdings auch angrenzende Gehwege in den Zuständigkeitsbereich fallen. Ob dies der Fall ist und in welchem Umfang Sie als Eigentümer verpflichtet sind, kann bei der zuständigen Kommune erfragt werden. Sollten Sie der Räum- und Streupflicht nicht nachkommen oder sie nicht sachgemäß durchführen, können Bußgelder drohen. Bei entsprechenden Witterungsverhältnissen muss auch mehrmals täglich geräumt und gestreut werden, um Glatteisbildung zu vermeiden. Bei kontinuierlichem und andauerndem Schneefall darf man mit den Räumarbeiten warten, bis sich die Witterungsverhältnisse verbessern.


Pflichten als Mieter
Der Eigentümer kann die Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen. Im Mietvertragstext muss ausdrücklich festgesetzt werden, in welchem Umfang die Arbeiten vom Mieter durchgeführt werden müssen. Alternativ kann die Hausordnung Auskunft darüber geben, diese muss dem Mieter allerdings bei Vertragsabschluss vorgelegt werden oder einsehbar sein. Ist die Hausordnung erst nach Mietvertragsunterzeichnung einsehbar und wird im Vertragstext keine Räum- und Streupflicht festgehalten, ist der Mieter nicht zur Räumung verpflichtet. Bei Häusern mit mehreren Mietparteien muss von den Eigentümern festgelegt werden, wer in welchem Umfang für die Räumung des Grundstückes sowie der zugehörigen Gehwege zuständig ist. Als Immobilieneigentümer ist man in der Kontrollpflicht und muss gegebenenfalls nachbessern, sollte der Mieter seiner Aufgabe nicht sachgemäß nachkommen. Nach erfolgloser Abmahnung ist der Eigentümer berechtigt, die Räum- und Streuarbeiten fachgerecht von einem Dritten durchführen zu lassen und die Kosten hierfür auf die Mieter zu übertragen.


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